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   LSG Bayern, 10.11.2022 - L 2 AS 492/22 B   

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https://dejure.org/2022,33400
LSG Bayern, 10.11.2022 - L 2 AS 492/22 B (https://dejure.org/2022,33400)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10.11.2022 - L 2 AS 492/22 B (https://dejure.org/2022,33400)
LSG Bayern, Entscheidung vom 10. November 2022 - L 2 AS 492/22 B (https://dejure.org/2022,33400)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verhängung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen; Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsgeldbeschlusses; Ermessensentscheidung bei Verhängung von Ordnungsgeld

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • LSG Hessen, 07.09.2010 - L 8 KR 231/09

    Sozialgerichtliches Verfahren - Anordnung des persönlichen Erscheinens des

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.2022 - L 2 AS 492/22
    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist insoweit der Ermessensspielraum aber noch weiter, wie der Wortlaut des § 106 Abs. 2 und 3 Nr. 7 SGG und insbesondere des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG zeigt, wonach die Gebotenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht vorausgesetzt wird (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2006 - L 5 B 159/04 AL; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B; Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 111 Rn. 2; Müller, in: Roos / Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2014, zu § 111 Rn. 3).

    Neben der Aufklärung des Sachverhalts kann Anordnung des persönlichen Erscheinens nach §§ 106 Abs. 2 und 3, 111 SGG auch zum Zweck einer Untersuchung im Termin, im Interesse einer effektiven Verhandlung oder im Interesse einer zweckmäßigen Erledigung (u.a. Vergleichsgespräche, Erläuterung der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels) erfolgen (vgl. Kühl, in: Jüttner / Fichte, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2020, zu § 111 SGG Rn. 2; Stäbler, in: Juris-Praxiskommentar zum SGG, 2. Auflage 2022, § 111 SGG Rn. 12); auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensförderung und der Förderung des Eintritts von Rechtsfrieden kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens geboten sein, um eine argumentative Auseinandersetzung zu ermöglichen oder ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage zu führen (vgl. hierzu Frehse, a.a.O., S. 391; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2009 - L 11 KA 8/08 - Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B - Juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - L 11 KA 8/08

    Vertragsarztangelegenheiten

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.2022 - L 2 AS 492/22
    Neben der Aufklärung des Sachverhalts kann Anordnung des persönlichen Erscheinens nach §§ 106 Abs. 2 und 3, 111 SGG auch zum Zweck einer Untersuchung im Termin, im Interesse einer effektiven Verhandlung oder im Interesse einer zweckmäßigen Erledigung (u.a. Vergleichsgespräche, Erläuterung der Erfolglosigkeit eines Rechtsmittels) erfolgen (vgl. Kühl, in: Jüttner / Fichte, Kommentar zum SGG, 3. Auflage 2020, zu § 111 SGG Rn. 2; Stäbler, in: Juris-Praxiskommentar zum SGG, 2. Auflage 2022, § 111 SGG Rn. 12); auch unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensförderung und der Förderung des Eintritts von Rechtsfrieden kann die Anordnung des persönlichen Erscheinens geboten sein, um eine argumentative Auseinandersetzung zu ermöglichen oder ein Rechtsgespräch mit den Beteiligten zur Erläuterung der Sach- und Rechtslage zu führen (vgl. hierzu Frehse, a.a.O., S. 391; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2009 - L 11 KA 8/08 - Juris; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B - Juris).
  • LSG Hamburg, 06.03.2006 - L 5 B 159/04

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Ausbleibens beim anberaumten

    Auszug aus LSG Bayern, 10.11.2022 - L 2 AS 492/22
    Im sozialgerichtlichen Verfahren ist insoweit der Ermessensspielraum aber noch weiter, wie der Wortlaut des § 106 Abs. 2 und 3 Nr. 7 SGG und insbesondere des § 111 Abs. 1 Satz 1 SGG zeigt, wonach die Gebotenheit zur Aufklärung des Sachverhalts nicht vorausgesetzt wird (vgl. LSG Hamburg, Beschluss vom 06.03.2006 - L 5 B 159/04 AL; Hessisches LSG, Beschluss vom 07.09.2010 - L 8 KR 231/09 B; Schmidt, in: Meyer-Ladewig / Keller / Leitherer / Schmidt, Kommentar zum SGG, 13. Auflage 2020, § 111 Rn. 2; Müller, in: Roos / Wahrendorf, Kommentar zum SGG, 1. Auflage 2014, zu § 111 Rn. 3).
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